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Kündigungsschutz für »Alt-Arbeitnehmer« in Kleinbetrieben

Aufgrund der zum 01.01.2004 in Kraft getretenen Gesetzesänderung im Kündigungsschutzgesetz wurde der Schwellenwert für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes von bisher fünf auf zehn Arbeitnehmer erhöht.

Für die bereits am 31.12.2003 in dem Betrieb beschäftigten so genannten »Alt-Arbeitnehmer« sah das Kündigungsschutzgesetz eine Vertrauensschutzregelung vor, die jedoch aufgrund des äußerst komplizierten Gesetzeswortlautes verschiedene Interpretationsmöglichkeiten zuließ.
Das BAG hat nunmehr in einem ganz aktuellen Urteil vom 21.09.2006 entschieden, dass für die vor dem 01.01.2004 eingestellten Arbeitnehmer zwar noch immer die alte Kleinbetriebsklausel gilt, die für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes lediglich mehr als fünf Arbeitnehmer im Betrieb voraussetzt. Das BAG hat jedoch ausdrücklich klargestellt, dass dies dann nicht gilt, wenn die Zahl der „Alt-Arbeitnehmer“ später auf fünf oder weniger Personen absinkt und im Betrieb einschließlich der seit dem 01.01.2004 eingestellten Personen nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden. In diesem Fall genießen auch die so genannten „Alt-Arbeitnehmer“ keinen Kündigungsschutz mehr.

In Betrieben mit weniger als zehn Arbeitnehmern sollte daher vor Ausspruch jeder Kündigung immer überprüft werden, ob die Zahl der Alt-Arbeitnehmer auf fünf oder weniger abgesunken ist, da nur in diesem Fall ein Kündigungsschutzprozess, der mit erheblichen Kosten verbunden sein kann, vermieden werden kann.

Quelle:
Kanzlei für Arbeits- und Wirtschaftsrecht Marx/Mandantenrundschreiben Okt. 2006