Kündigungsschutz für »Alt-Arbeitnehmer« in Kleinbetrieben
05/12/06 18:51 | Kategorie: Recht
Aufgrund der zum
01.01.2004 in Kraft getretenen Gesetzesänderung im
Kündigungsschutzgesetz wurde der Schwellenwert für
die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes von
bisher fünf auf zehn Arbeitnehmer erhöht.
Für die bereits am 31.12.2003 in dem Betrieb beschäftigten so genannten »Alt-Arbeitnehmer« sah das Kündigungsschutzgesetz eine Vertrauensschutzregelung vor, die jedoch aufgrund des äußerst komplizierten Gesetzeswortlautes verschiedene Interpretationsmöglichkeiten zuließ.
Für die bereits am 31.12.2003 in dem Betrieb beschäftigten so genannten »Alt-Arbeitnehmer« sah das Kündigungsschutzgesetz eine Vertrauensschutzregelung vor, die jedoch aufgrund des äußerst komplizierten Gesetzeswortlautes verschiedene Interpretationsmöglichkeiten zuließ.
Das BAG hat nunmehr in einem ganz aktuellen Urteil
vom 21.09.2006 entschieden, dass für die vor dem
01.01.2004 eingestellten Arbeitnehmer zwar noch immer
die alte Kleinbetriebsklausel gilt, die für die
Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes lediglich
mehr als fünf Arbeitnehmer im Betrieb voraussetzt.
Das BAG hat jedoch ausdrücklich klargestellt, dass
dies dann nicht gilt, wenn die Zahl der
„Alt-Arbeitnehmer“ später auf fünf oder
weniger Personen absinkt und im Betrieb
einschließlich der seit dem 01.01.2004 eingestellten
Personen nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt
werden. In diesem Fall genießen auch die so genannten
„Alt-Arbeitnehmer“ keinen
Kündigungsschutz mehr.
In Betrieben mit weniger als zehn Arbeitnehmern sollte daher vor Ausspruch jeder Kündigung immer überprüft werden, ob die Zahl der Alt-Arbeitnehmer auf fünf oder weniger abgesunken ist, da nur in diesem Fall ein Kündigungsschutzprozess, der mit erheblichen Kosten verbunden sein kann, vermieden werden kann.
Quelle:
Kanzlei für Arbeits- und Wirtschaftsrecht Marx/Mandantenrundschreiben Okt. 2006
In Betrieben mit weniger als zehn Arbeitnehmern sollte daher vor Ausspruch jeder Kündigung immer überprüft werden, ob die Zahl der Alt-Arbeitnehmer auf fünf oder weniger abgesunken ist, da nur in diesem Fall ein Kündigungsschutzprozess, der mit erheblichen Kosten verbunden sein kann, vermieden werden kann.
Quelle:
Kanzlei für Arbeits- und Wirtschaftsrecht Marx/Mandantenrundschreiben Okt. 2006
