NZI gewinnt Klage gegen AOK
01/05/10 20:00 | Kategorie: Recht, Krankenkassen
Vereinbarungen zwischen einer gesetzlichen Krankenkasse und einzelnen Dentallaboren oder Handelsgesellschaften über die Lieferung von Zahnersatz sind unzulässig.
Das Sozialgericht Hannover, hat am Freitag, den 21. April 2010 bei der mündlichen Verhandlung festgestellt, „dass die Beklagte nicht befugt war mit der Dentaltrade GmbH & Co. KG die Vereinbarung zur Umsetzung des Informationsrechtes über preisgünstigere Versorgungsmöglichkeiten gemäß § 88 Abs 2 Satz 3 SGB V vom 21.08.2008 abzuschließen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.“
Die AOK-Niedersachsen hat mit mehreren
Billiganbietern, darunter auch mit der Dentaltrade
GmbH & Co. KG, welche Zahnersatz aus dem Ausland
importiert, Vereinbarungen geschlossen, die den
Versicherten der AOK Zahnersatz zu Billigpreisen
anbietet. Die Niedersächsische Zahntechniker-Innung
sah hierin einerseits einen Rechtsverstoß
gegen das Sozialgesetzbuch und andererseits
einen Wettbewerbsnachteil für die ihr
angeschlossenen Dentallabore, die deutsche
Herstellungsqualität liefern. Aus diesem
Grund hatte die NZI zusammen mit zwei betroffenen
Dentallaboren aus Niedersachsen vor dem Sozialgericht
Klage eingereicht.
Mit diesem Urteil steht fest, dass Vereinbarungen zwischen einer gesetzlichen Krankenkasse und einzelnen Dentallaboren oder Handelsgesellschaften über die Lieferung von Zahnersatz unzulässig sind und bestätigt damit die Rechtsauffassung der Niedersächsischen Zahntechniker-Innung (NZI).
Das Urteil zeigt auch, dass sich die AOK-Niedersachsen durch Abschluss solcher Vereinbarungen rechtswidrig verhalten hat und dass sie ihre Marktmacht missbraucht.
Textquelle:
Niedersächsische Zahntechniker-Innung
Mit diesem Urteil steht fest, dass Vereinbarungen zwischen einer gesetzlichen Krankenkasse und einzelnen Dentallaboren oder Handelsgesellschaften über die Lieferung von Zahnersatz unzulässig sind und bestätigt damit die Rechtsauffassung der Niedersächsischen Zahntechniker-Innung (NZI).
Das Urteil zeigt auch, dass sich die AOK-Niedersachsen durch Abschluss solcher Vereinbarungen rechtswidrig verhalten hat und dass sie ihre Marktmacht missbraucht.
Textquelle:
Niedersächsische Zahntechniker-Innung
